sprek
Entwurfsfassung (Version 0.2), vor erster Verwendung anwaltlich zu pruefen — siehe Versionshistorie am Ende des Dokuments.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) — Sprek

Version: 0.2 (Entwurf, anwaltlich nicht geprüft) Datum: 2026-07-27 Status: Entwurf für den entgeltlichen B2B-Bezug und unentgeltliche Testzugänge (§ 5a) — Voraussetzung für die Aktivierung der Bezahlseite (SPREK_BILLING_ENABLED) sowie für die Consent-Einholung im Testzugang-Onboarding. Vor Live-Schaltung zwingend anwaltlich prüfen.

Wichtige Abgrenzung zum Pilotvertrag: Der Pilotvertrag (documents/pilotvertrag.md) ist ein individuell verhandelter, unentgeltlicher Einzelvertrag. Diese AGB sind vorformulierte Bedingungen für das Massengeschäft (entgeltlich wie unentgeltlich) und unterliegen daher der AGB-Inhaltskontrolle (§§ 305 ff. BGB). Einzelne Klauseln sind entsprechend vorsichtiger formuliert.

B2B-Ausrichtung (kritisch): Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB (Handwerksbetriebe). Das ist Voraussetzung dafür, dass kein Verbraucher-Widerrufsrecht (§ 312g BGB) besteht. Der Bestellprozess muss dies technisch absichern (siehe § 2).

Quellen: Clause Library (clauses/), insbesondere haftung.md, freigabepflicht-handwerker.md, ki-transparenz.md, laufzeit-kuendigung.md, aenderungsvorbehalt.md, beta-status.md


§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Nutzung der Software-as-a-Service-Anwendung „Sprek" (nachfolgend „Dienst"), angeboten von Max Bleckmann, Inhaber „Sprek", Bergische Straße 13, 42549 Velbert (nachfolgend „Anbieter").

(1a) Diese Bedingungen gelten sowohl für den entgeltlichen Bezug des Dienstes als auch für unentgeltliche Testzugänge (§ 5a). Für Testzugänge gilt § 5 (Preise und Zahlungsbedingungen) nicht; im Übrigen gelten diese Bedingungen für Testzugänge entsprechend, soweit sich aus § 5a nichts anderes ergibt.

(2) Der Dienst richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, insbesondere an Handwerksbetriebe. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern (§ 13 BGB) ist ausgeschlossen. Mit der Bestellung bzw. mit der Einrichtung eines Testzugangs bestätigt der Kunde, als Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.

(3) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Darstellung des Dienstes auf den Websites des Anbieters stellt kein bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden.

(2) Der Kunde gibt sein Angebot ab, indem er den Bestellprozess durchläuft und kostenpflichtig bestellt. Im Rahmen der Bestellung gibt der Kunde seine Unternehmensdaten an (Firmenbezeichnung, Anschrift; auf Wunsch USt-IdNr.). Diese Angabe dient zugleich der Bestätigung der Unternehmereigenschaft nach § 1 Abs. 2.

(3) Der Vertrag kommt mit der Bestätigung der Bestellung durch den Anbieter zustande, spätestens mit der Bereitstellung des Zugangs.

§ 3 Leistungsbeschreibung

(1) Der Anbieter stellt dem Kunden eine webbasierte Anwendung zur Verfügung, die Sprachnachrichten in strukturierte Angebotsdokumente umwandelt. Der Funktionsumfang ergibt sich aus der jeweils aktuellen Leistungsbeschreibung auf den Websites des Anbieters.

(2) Die Angebotserstellung erfolgt maschinell und automatisiert. Die erzeugten Angebotsentwürfe sind Vorschläge, die vom Kunden vor jeder Verwendung zu prüfen und aktiv freizugeben sind (siehe § 6). Der Anbieter schuldet die Bereitstellung des Werkzeugs, nicht die inhaltliche Richtigkeit einzelner erzeugter Angebote.

(3) Der Dienst nutzt zur Verarbeitung automatisierte Verfahren einschließlich Verfahren der Sprach- und Texterkennung. Der Kunde wird hierüber transparent informiert. Details ergeben sich aus der Datenschutzerklärung und der Verarbeitungsbeschreibung.

(4) Der Anbieter ist berechtigt, den Dienst weiterzuentwickeln und Funktionen anzupassen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist und den Kernnutzen des Dienstes nicht wesentlich beeinträchtigt.

§ 4 Pflichten und Verantwortung des Kunden — Freigabe

(1) Der vom Dienst erzeugte Angebotsentwurf wird dem Kunden zur Prüfung vorgelegt. Der Kunde ist verpflichtet, den Entwurf vor der Weitergabe an seine Endkunden inhaltlich zu prüfen und aktiv freizugeben.

(2) Erst mit der aktiven Freigabe durch den Kunden wird das Angebot an dessen Endkunden versendet. Der Anbieter versendet kein Angebot ohne vorherige Freigabe des Kunden.

(3) Mit der Freigabe übernimmt der Kunde die Verantwortung für den Inhalt des Angebots, insbesondere für die Richtigkeit von Mengen, Preisen, Leistungsbeschreibungen und Kundendaten. Der Anbieter haftet nicht für inhaltliche Fehler eines vom Kunden freigegebenen Angebots (siehe auch § 8).

(4) Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm eingegebenen Daten und für die datenschutzkonforme Verarbeitung der Daten seiner Endkunden verantwortlich. Soweit der Anbieter dabei personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, gilt der Auftragsverarbeitungsvertrag (Anlage).

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung auf den Websites des Anbieters angegebenen Preise. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Die Vergütung ist im Voraus für den jeweiligen Abrechnungszeitraum (monatlich oder jährlich, je nach gewähltem Tarif) fällig.

(3) Die Zahlungsabwicklung erfolgt über den Zahlungsdienstleister Stripe. Es gelten insoweit ergänzend die Bedingungen des Zahlungsdienstleisters. Der Anbieter selbst speichert keine vollständigen Zahlungsdaten (z. B. Kartennummern).

(4) Der Anbieter stellt dem Kunden für jede Zahlung eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis nach § 14 UStG in elektronischer Form zur Verfügung.

(5) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist der Anbieter berechtigt, den Zugang zum Dienst nach vorheriger Ankündigung zu sperren. Die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Vergütung bleibt unberührt.

§ 5a Unentgeltlicher Testzugang

(1) Der Anbieter kann einen unentgeltlichen Testzugang zum Dienst bereitstellen. Für den Testzugang fällt keine Vergütung an; § 5 findet keine Anwendung.

(2) Der Umfang des Testzugangs ergibt sich aus der jeweiligen Ausgestaltung bei Einrichtung. Er kann insbesondere begrenzt sein auf eine bestimmte Anzahl erstellbarer Angebotsdokumente oder auf einen bestimmten Zeitraum. Der jeweils geltende Umfang wird dem Kunden bei der Einrichtung des Testzugangs angezeigt.

(3) Ein zeitlich befristeter Testzugang endet mit Ablauf der Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Ein auf ein Nutzungskontingent begrenzter Testzugang endet mit dessen Ausschöpfung. [OFFEN: Für Testzugänge ohne Zeitbefristung ist derzeit technisch keine Ablauffrist implementiert — vor Veröffentlichung entweder Frist implementieren oder Absatz auf die tatsächlich eintretenden Beendigungsereignisse beschränken.]

(4) Aus dem Testzugang entsteht keine Zahlungspflicht. Er geht nicht automatisch in ein entgeltliches Vertragsverhältnis über; hierfür ist eine gesonderte Bestellung nach § 2 erforderlich.

(5) Beide Parteien können den Testzugang jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist in Textform beenden.

(6) Für den Testzugang schuldet der Anbieter keine bestimmte Verfügbarkeit und keinen Support. § 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Einschränkungen und Unterbrechungen jederzeit möglich sind.

(7) Nach Beendigung des Testzugangs werden die Daten des Kunden nach Maßgabe des Löschkonzepts des Anbieters gelöscht. Der Kunde hat vor Beendigung Gelegenheit, seine Daten zu exportieren.

(8) Soweit der Anbieter im Rahmen des Testzugangs personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, gilt § 9 Abs. 2 (Auftragsverarbeitungsvertrag) auch für den Testzugang. Der AVV ist auch bei unentgeltlicher Nutzung Vertragsbestandteil.

[ANWALT: Haftung im unentgeltlichen Verhältnis — § 8 gilt nach § 1 Abs. 1a auch für Testzugänge. Zu prüfen ist, ob die Kardinalpflichten-Konstruktion des § 8 im unentgeltlichen Verhältnis unverändert trägt oder ob für Testzugänge ein angepasster Haftungsmaßstab sachgerecht und zulässig ist. Diese Frage ist vor Veröffentlichung zu klären.]

§ 6 Verfügbarkeit

(1) Der Anbieter bemüht sich um eine möglichst hohe Verfügbarkeit des Dienstes, schuldet jedoch keine bestimmte Verfügbarkeitsquote, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

(2) Wartungsarbeiten, Weiterentwicklungen sowie Störungen bei Dritt-Dienstleistern (insbesondere den eingesetzten Infrastruktur- und KI-Dienstleistern) können zu vorübergehenden Einschränkungen führen. Der Anbieter wird planbare Wartungen nach Möglichkeit ankündigen.

§ 7 Laufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern kein befristeter Tarif gewählt wurde. Für unentgeltliche Testzugänge gilt abweichend § 5a.

(2) Bei monatlicher Abrechnung kann der Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende des jeweiligen Abrechnungsmonats gekündigt werden. Bei jährlicher Abrechnung endet der Vertrag zum Ende der Laufzeit, sofern er nicht mit einer Frist von einem Monat zum Laufzeitende gekündigt wird; andernfalls verlängert er sich um jeweils ein weiteres Jahr. [ANWALT: Verlängerungsklausel bei Jahrestarif — B2B zulässig, aber prüfen; das Gesetz für faire Verbraucherverträge gilt hier nicht, da B2B]

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.

(4) Kündigungen bedürfen der Textform (z. B. E-Mail).

(5) Nach Vertragsende werden die Daten des Kunden gemäß dem Löschkonzept des Anbieters behandelt. Der Kunde hat vor Vertragsende Gelegenheit, seine Daten zu exportieren.

§ 8 Haftung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Anbieters beruhen, sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

(2) Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) — also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf — ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Der Anbieter haftet nicht für inhaltliche Fehler in Angeboten, die der Kunde nach § 4 geprüft und freigegeben hat. Die maschinelle Erstellung entbindet den Kunden nicht von seiner Prüf- und Freigabepflicht.

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Anbieter einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat, sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

[ANWALT: § 8 ist die haftungskritischste Klausel. In AGB gilt strengere Inhaltskontrolle als im individuell verhandelten Pilotvertrag — die Kardinalpflichten-Formulierung ist BGH-fest gehalten, aber anwaltlich final zu prüfen. Aufbau aus clauses/haftung.md.]

§ 9 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich.

(2) Soweit der Anbieter im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV). Der AVV ist Bestandteil des Vertrags.

(3) Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung des Anbieters.

§ 10 Änderungen dieser AGB

(1) Der Anbieter ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit dies zur Anpassung an geänderte rechtliche oder technische Rahmenbedingungen erforderlich ist oder den Kunden nicht unangemessen benachteiligt.

(2) Änderungen werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als angenommen. Der Anbieter weist den Kunden in der Mitteilung auf das Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Frist hin. Widerspricht der Kunde, kann jede Partei den Vertrag zum Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens kündigen.

[ANWALT: Änderungsmechanismus aus clauses/aenderungsvorbehalt.md — in AGB strenger zu bewerten als im Pilotvertrag]

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist — soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist — der Sitz des Anbieters (Velbert).

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. [ANWALT: salvatorische Klausel — in AGB ohnehin durch § 306 BGB überlagert; Aufnahme hier zur Klarstellung, anwaltlich prüfen]


Offene Punkte

  • § 5a Abs. 3: Ablauffrist für Testzugänge ohne Zeitbefristung — derzeit technisch nicht implementiert (No-Code-Pfad im /demo-Flow läuft unbegrenzt). Entweder implementieren (loeschkonzept.md Zeile 16 — Testzugang ohne Zugangscode, Frist 30 Tage festgelegt, Cron noch [TODO]; die Frist ist inzwischen auch in avv.md § 1 Abs. 1a lit. a verankert) oder Absatz auf tatsächlich eintretende Beendigungsereignisse beschränken. Sonst entsteht genau die Text-Code-Divergenz, die in P1-4 gerade behoben wurde.
  • § 8 Haftung im unentgeltlichen Verhältnis [ANWALT] — gilt über § 1 Abs. 1a auch für Testzugänge; Kardinalpflichten- Konstruktion für die unentgeltliche Phase prüfen
  • Konkrete Preise und Tarifstruktur in § 5 / Leistungsbeschreibung
  • Bestellprozess technisch: Unternehmer-Bestätigung + Firmenfeld als Pflichtangabe (§ 1 Abs. 2 / § 2 Abs. 2) — Tech-Chat
  • Stripe als Zahlungsdienstleister im Vendor-Register + AVV dokumentieren (Block 3, Teil 2)
  • AVV als Anlage referenzieren/beifügen
  • Datenschutzerklärung-App fertigstellen und verlinken
  • Anwaltliche Gesamtprüfung — AGB unterliegen strengerer Inhaltskontrolle als der Pilotvertrag; insbesondere §§ 8, 10

Warum kein Widerrufsrecht (Begründung, nicht Vertragstext)

Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen (§ 312g BGB) gilt nur gegenüber Verbrauchern. Da der Dienst sich ausschließlich an Unternehmer richtet (§ 1 Abs. 2) und der Bestellprozess die Unternehmereigenschaft abfragt und bestätigt, besteht kein Widerrufsrecht. Voraussetzung ist, dass der Bestellprozess tatsächlich sicherstellt, dass nur Unternehmer bestellen können — das ist technisch umzusetzen (Firmenfeld als Pflicht, Bestätigung der Unternehmereigenschaft). Wird das nicht sichergestellt, droht die Einordnung als Verbrauchervertrag mit Widerrufsrecht. [ANWALT: bestätigen]

Versionshistorie

Datum Version Änderung
2026-07-27 0.1 Initial aus Clause Library für das bezahlte B2B-Abo; bewusst mit AGB-tauglicher (strengerer) Klauselgestaltung gegenüber dem individuell verhandelten Pilotvertrag; B2B-Ausschluss des Widerrufsrechts dokumentiert
2026-08-14 0.2 Geltungsbereich auf unentgeltliche Testzugänge erweitert (§ 1 Abs. 1a); neuer § 5a (Umfang, Beendigung, keine Zahlungspflicht, Verfügbarkeit, Datenlöschung, AVV-Geltung); § 7 Abs. 1 gegen § 5a abgegrenzt. Alternative eines dritten Dokuments (Testzugangsbedingungen) bewusst verworfen — Driftrisiko bei überlappenden Texten. Offen: Haftungsmaßstab im unentgeltlichen Verhältnis [ANWALT], fehlende Ablauffrist für Testzugänge ohne Zeitbefristung [OFFEN]. Kopf und Statusblock nachträglich mit angeglichen (Folge-Commit, kein Versionsbump): „bezahltes B2B-Abo" → „entgeltlicher B2B-Bezug und unentgeltliche Testzugänge (§ 5a)", „entgeltliches Massengeschäft" → „Massengeschäft (entgeltlich wie unentgeltlich)" — sonst widersprächen sich Kopf und § 1 Abs. 1a, derselbe Fehlertyp wie in P1-4. Erledigte Offene-Punkte-Zeile „Anschrift des Anbieters einsetzen" entfernt (Anschrift steht seit v0.1 bereits in § 1 Abs. 1)

Dokument-Hash (SHA-256) dieser Fassung: e68446c41691880b88a01e27d476037d5f139848620581d6c82a2b9faaf30fbd